Allgemeiner Überblick über die nach türkischem Recht ersatzfähigen Schadenspositionen,
die Berechnungsgrundsätze und die Rechtsprechungspraxis.
zu den Schadensersatzstreitigkeiten aus Personenschäden, die einen wichtigen Teil des Tätigkeitsbereichs unserer Kanzlei bilden, ist der vorliegende Informationsbericht erstellt worden, um die in der Praxis am häufigsten auftretenden Fragen und Bewertungspunkte zu klären.
Ziel des Berichts ist es, einen allgemeinen Rahmen zu den nach türkischem Recht bei Personenschäden ersatzfähigen Positionen, deren Rechtsgrundlagen, den Berechnungsgrundsätzen und der Rechtsprechungspraxis zu geben und so zu einem gemeinsamen Verständnis des Verfahrens beizutragen. Die in der Praxis häufig auftretenden Punkte werden dabei im Lichte der aktuellen Gesetzgebung und der gefestigten Rechtsprechung zusammengefasst.
Die bei Personenschäden ersatzfähigen Positionen sind in Art. 54 des türkischen Obligationengesetzes ausdrücklich geregelt.
Nach türkischem Recht sind Personenschäden nicht auf den unmittelbaren Verdienstausfall beschränkt. Der an der körperlichen Integrität einer Person entstandene Schaden wird zusammen mit seinen Auswirkungen auf die Arbeitskraft, die Lebensqualität und die künftigen wirtschaftlichen Erwartungen bewertet.
In diesem Rahmen können geschädigte Personen die folgenden Positionen geltend machen:
Bezeichnet den vorübergehenden Schaden, den die Person dadurch erleidet, dass sie im Heilungsprozess nach dem Unfall nicht arbeiten kann oder ihre Arbeitsfähigkeit gemindert ist. Dieser Zeitraum umfasst die Behandlungs- und Rehabilitationsdauer.
Bezeichnet die lebenslange Minderung der Arbeitskraft infolge einer nach dem Unfall verbleibenden dauerhaften Behinderung. Dieser Schaden umfasst nicht nur den Verdienstausfall, sondern auch den erhöhten Kraftaufwand, um dieselbe Arbeit weiter verrichten zu können.
Umfasst sämtliche wegen des Unfalls angefallenen oder erforderlichen medizinischen Aufwendungen. Dazu gehören Operation, Krankenhaus, Medikamente, Physiotherapie und alle ähnlichen Gesundheitskosten.
Kosten, die entstehen, wenn die Person zur Bewältigung ihres täglichen Lebens auf die Hilfe einer dritten Person angewiesen ist. Diese Kosten können auch dann geltend gemacht werden, wenn tatsächlich keine Pflegekraft eingestellt wird, sofern ein Pflegebedarf besteht.
Bezeichnet den Schaden, der dadurch entsteht, dass die nach dem Unfall auftretenden körperlichen oder ästhetischen Veränderungen die Chancen der Person in Beruf, Beförderung, Arbeitssuche und im sozialen Leben nachteilig beeinflussen.
Bezeichnet die tatsächliche Einkommensminderung, die die Person dadurch erleidet, dass sie nach dem Unfall nicht arbeiten kann oder ein geringeres Einkommen erzielen muss. Dieser Schaden bemisst sich nach der Differenz zwischen dem vor dem Unfall erzielten und dem nach dem Unfall erzielbaren Einkommen. Lässt sich das Einkommen nicht durch Belege nachweisen, wird in der Praxis der Mindestlohn zugrunde gelegt.
Invaliditätsentschädigung: Minderung der körperlichen Leistungskraft der Person (Kraftverlust).
Erschütterung der wirtschaftlichen Zukunft: Minderung der sozialen und beruflichen Chancen der Person.
Verdienstausfall: Tatsächliche Einkommensminderung oder Zunahme der Passiva.
Der Invaliditätsgrad wird anhand der zum Unfallzeitpunkt anzuwendenden Verordnung bestimmt. Der Grad kann sich im Laufe des Verfahrens ändern und ist zu Beginn nicht als endgültig anzusehen.
Die in unserem Recht angewandten Verordnungen sind je nach Zeitraum die folgenden:
Satzung über die sozialversicherungsrechtlichen Gesundheitsverfahren
Verordnung über die Feststellung des Grades des Verlusts der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit im Beruf
Verordnung über die Verfahren zur Feststellung der Invalidität
Verordnung über den Behinderungsmaßstab, dessen Klassifizierung und die für Behinderte auszustellenden Gesundheitsausschussberichte
Verordnung über die Behinderungsbewertung für Erwachsene
Berechnungsmethode im türkischen Recht: die progressive Rentenmethode.
Bei dieser Methode werden die Aktiv-/Passivphase (erwerbsfähiges Alter und Rentenalter), die Lebenserwartung und das tatsächliche Einkommen zugrunde gelegt. Die Aktiv- und Passivlebensphasen werden nach den Verhältnissen in Deutschland auf Ebene des jeweiligen Bundeslandes berücksichtigt. Diese Punkte werden auch in den Ihnen übersandten Berichtsinhalten dargelegt.
Die Große Zivilkammer des Yargıtay (türkischer Kassationshof) hat hierzu einen klaren Grundsatz aufgestellt:
„Der Schaden ist nach den Verhältnissen der Währung und des wirtschaftlichen Umfelds zu ersetzen, in dem er entstanden ist.“
Große Zivilkammer des YargıtayDaher werden bei im Ausland lebenden Personen Einkommen und Lebenserwartung nach dem betreffenden Land berechnet.
Andererseits wird in Fällen, die diesem Schema nicht entsprechen, trotz Fortlebens des Mandanten nach dieser Berechnung keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit geltend gemacht.
So bestand etwa im Fall Rita K. eine bis heute fortdauernde dauerhafte Behinderung der Mandantin. Die Mandantin war zum Unfallzeitpunkt jedoch über 82 Jahre alt, und nach der Sterbetafel stand auch das Ende ihrer Passivphase kurz bevor. Obwohl die Mandantin noch lebt und ein dauerhafter Schaden vorliegt, wurde der Schaden – um nicht von der Gerichtspraxis abzuweichen und die Versicherung nicht zu belasten – nicht über die verbleibende Lebenserwartung, sondern auf den Zeitraum von sechs Monaten bis zur Erstellung des an die Rechtsschutzversicherung gerichteten Schreibens beschränkt.
Ebenso wird trotz Vorliegens einer Personenschadensakte keine Forderung erhoben, wenn keine dauerhafte Invalidität entstanden ist.
Da diese Berechnungen Fachwissen erfordern, werden Gutachten versicherungsmathematischer Sachverständiger eingeholt. Die Berechnung erfolgt in einer der gerichtlichen Überprüfung standhaltenden Weise. Zur Veranschaulichung:
Wie ersichtlich, zeigt dies, dass unsere Forderungen zurückhaltend und mit der Gerichtspraxis vereinbar sind.
Dauerhafte Arbeitsunfähigkeit ist nach türkischem Recht:
kein Verdienstausfall, sondern ein Verlust an Arbeitskraft (Mehraufwand).
Der Yargıtay hat dies ausdrücklich festgestellt:
„Auch wenn die Behinderung den Kläger nicht daran hindert, dieselbe Arbeit zu verrichten, ist ein Schaden eingetreten, wenn er die Arbeit infolge der Behinderung unter erhöhtem Kraftaufwand ausführt.“
YargıtayDaher möchten wir klarstellen:
Grundprinzip im türkischen Recht: Der Schädiger darf nicht von den Mitteln des Geschädigten profitieren.
„Dass der Schaden mit eigenen Mitteln des Geschädigten oder durch Familienangehörige ausgeglichen wird, hebt die Haftung nicht auf.“
4. Zivilkammer des YargıtayZudem ist anerkannt, dass selbst im Ausland bezogene Sozialleistungen nicht von der Entschädigung abgezogen werden dürfen.
Dies gilt sowohl für die Entschädigung wegen vorübergehender als auch wegen dauerhafter Arbeitsunfähigkeit. Da Deutschland ein Sozialstaat ist, wird den Personen während der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit nach unserem Kenntnisstand etwa 70 % ihres Gehalts von den Krankenkassen gezahlt. Entsteht der Schaden jedoch nach türkischem Recht infolge eines Verkehrsunfalls oder eines ärztlichen Eingriffs, so dürfen die von der Krankenkasse oder Privatversicherung erhaltenen Leistungen nicht von der Entschädigung abgezogen werden.
Nach türkischem Recht sind Pflegekosten kein nur schweren und außergewöhnlichen Fällen vorbehaltener Anspruch, sondern eine Schadensposition, die entsteht, wenn die Person ihr tägliches Leben nicht selbstständig führen kann.
Nach der gefestigten Auffassung des Yargıtay gilt:
Für Pflegekosten wird keine Invalidität von 100 % vorausgesetzt.
Maßgebliches Kriterium: in welchem Umfang die Person ihre täglichen Lebensaktivitäten (Essen, Trinken, Ankleiden, Fortbewegung usw.) selbstständig bewältigen kann.
In diesem Rahmen gelten eine schwere Invalidität (z. B. 60–70 % und mehr), die Abhängigkeit von anderen im Alltag sowie ein ständiger Unterstützungsbedarf als ausreichend für einen Pflegekostenanspruch.
Ein äußerst wichtiger Grundsatz im türkischen Recht lautet: Es ist nicht erforderlich, dass eine Pflegekraft eingestellt wurde. Das Bestehen eines Pflegebedarfs genügt.
So hat der Yargıtay ausdrücklich entschieden:
„Dass der Pflegebedarf des Geschädigten durch Familienangehörige gedeckt wird, hebt die Haftung des Schädigers nicht auf.“
YargıtayDer Grundgedanke dieses Ansatzes: Auch wenn die Pflege tatsächlich von einem Familienangehörigen erbracht wird, handelt es sich um eine Leistung mit wirtschaftlichem Wert.
Folglich wird der Ansatz „Die Familie pflegt, also liegt kein Schaden vor“ im türkischen Recht ausdrücklich abgelehnt.
In den von uns geführten Akten, in denen Pflegekosten geltend gemacht werden, sind die Mandanten schwer behindert, im Alltag abhängig und beziehen häufig häusliche oder pflegerische Unterstützung.
Diese Position ist im türkischen Recht eine von der dauerhaften Invaliditätsentschädigung unabhängige und eigenständige Schadensart. Sie stellt daher keine doppelte (mehrfache) Forderung dar.
Die Erschütterung der wirtschaftlichen Zukunft bedeutet die Beeinträchtigung der künftigen wirtschaftlichen und sozialen Chancen der Person, unabhängig von ihrer Erwerbsfähigkeit.
Nach dem Yargıtay wird dieser Schaden beurteilt anhand von:
anhand solcher Auswirkungen.
Insbesondere bei Gliedmaßenverlust, ästhetischer Beeinträchtigung und Deformierung der körperlichen Integrität kann der Yargıtay einen wirtschaftlichen Verlust in Höhe von 30 – 50 % anerkennen.
Der Verdienstausfall bezeichnet die tatsächliche Minderung des von der Person nach dem Personenschaden erzielten Einkommens. Dieser Schaden ist unmittelbar und messbar und wird anhand konkreter Daten berechnet.
Ein Verdienstausfall liegt bei einer tatsächlichen Minderung des Einkommens, einer Zunahme der Passiva oder einer Einbuße vor. Zum Beispiel: das Verpassen einer geschäftlichen Gelegenheit, der Wechsel in eine geringer bezahlte Tätigkeit oder die Unfähigkeit, einen Zweitberuf weiter auszuüben, begründen unmittelbar einen Verdienstausfall.
Verdienstausfall = tatsächliche Einkommensminderung / Zunahme der Passiva
Invaliditätsentschädigung = Verlust an Kraft/Leistungsfähigkeit (kein Verdienstausfall erforderlich)
Nach dieser Abgrenzung kann eine Person eine Invaliditätsentschädigung erhalten, auch wenn sie weiterarbeitet oder über kein Einkommen verfügt; für den Verdienstausfall ist dagegen eine tatsächliche Einkommensminderung erforderlich.
Das Schmerzensgeld ist der Ausgleich für den infolge des Personenschadens erlittenen Schmerz, Kummer und das Leid sowie die Minderung der Lebensqualität. Nach türkischem Recht ist die Bemessung seiner Höhe unmittelbar dem Ermessen des Richters überlassen. Nach gefestigter Praxis bestimmt der Richter die Höhe des Schmerzensgeldes unter Würdigung der Besonderheiten des Einzelfalls, der Schwere des Schadens, der Lage der Parteien und des Billigkeitsgrundsatzes. Daher lässt sich beim Schmerzensgeld keine mathematische oder exakte Berechnungsmethode anführen.
Bei der Bildung von Schmerzensgeldforderungen in den von uns geführten Akten werden gleichwohl nicht die subjektiven oder haltlosen Vorstellungen der Mandanten zugrunde gelegt; vielmehr wird der möglichst objektive und vorhersehbare Ansatz verfolgt. Dabei werden die dem Einzelfall nächstliegenden Vergleichsentscheidungen herangezogen, insbesondere die Gerichtsentscheidungen aus Deutschland, dem Land, in dem die Mandanten leben.
Die von uns angewandte Methode beruht darauf, bei mehreren gleichartigen Entscheidungen deren Durchschnitt zu bilden und so eine angemessene Spanne zu bestimmen. Auf diese Weise werden die Forderungen weder übermäßig niedrig noch unrealistisch hoch angesetzt; es wird ein dem Einzelfall entsprechender, ausgewogener und vertretbarer Betrag angesetzt. Insofern lässt sich nicht sagen, dass unsere Schmerzensgeldforderungen auf einem willkürlichen oder ausweitenden Ansatz beruhen.
Die von uns verwendete Sammlung von Vergleichsentscheidungen beruht auf einer systematisch zusammengestellten und aktuell gehaltenen Datenbank. Der uns vorliegende umfassendste Satz deutscher Gerichtsentscheidungen stammt aus dem Jahr 2021, und unsere Forderungen werden im Lichte dieses Datenbestands gestaltet. Unsere Schmerzensgeldforderungen werden somit nicht willkürlich bestimmt, sondern auf Grundlage einer bestimmten Rechtsprechungspraxis und des Rechtsvergleichs gebildet.
Unsere Schmerzensgeldforderungen sind keine auf Mandantenangaben beruhenden subjektiven Forderungen, sondern unter Achtung des richterlichen Ermessens und unter Berücksichtigung vergleichender Gerichtsentscheidungen bestimmte, maßvolle und vorhersehbare Forderungen.
Wesentliches Ziel dieses Ansatzes ist nicht die Bereicherung des Geschädigten, sondern ein Beitrag zur Bemessung eines der Schwere des Einzelfalls entsprechenden, der Billigkeit genügenden Schmerzensgeldes.
Während Personenschadensverfahren selbst bei inländischen Akten durchschnittlich 5–6 Jahre dauern, verlängert sich diese Dauer bei Akten mit Auslandsbezug auf bis zu 10 bis 12 Jahre. Diese Akten erfordern nicht nur die rechtliche Bearbeitung, sondern auch eine erhebliche Organisation, Koordination und Ausdauer.
Zusätzlich zu den genannten Kosten führen die Gerichte bei dieser Art von Akten in Verfahrensschritten wie den Einrichtungen der Auslandsbehandlung der Mandanten, den Ermittlungen zu ihrer sozialen und wirtschaftlichen Lage sowie den Gebührenermittlungen bei deutschen Behörden durchschnittlich mindestens zehn Auslandskorrespondenzen. Veranschaulichen wir diesen Schritt etwas näher.
Zunächst werden die ins Ausland zu versendenden Unterlagen erstellt und von uns ins Deutsche übersetzt. Anschließend übermittelt das Gericht sie an einen amtlichen Übersetzer.
5.000,00 TLSodann wird von uns die Gebühr für die Auslandszustellung entrichtet.
700,00 TL + 250,00 €Im dritten Schritt gehen die Unterlagen ins Ausland, und anschließend treffen aus Deutschland Unterlagen in amtlicher deutscher Sprache ein.
—Danach werden sie in diesem Schritt zwar erneut von uns ins Deutsche übersetzt, das Gericht übersendet sie jedoch einem amtlichen Sachverständigen.
5.000 TLWir weisen darauf hin, dass es sich um die Gebühren handelt, die anfallen, wenn wir die Übersetzung beibringen; denn in diesem Schritt bestätigt der amtliche Sachverständige im Wesentlichen unsere Übersetzungen. Andernfalls betragen die Gebühren mindestens 10.000 TL, weshalb zur wirtschaftlicheren Gestaltung des Verfahrens auch unsere eigenen Übersetzer eingesetzt werden.
Da in einem erheblichen Teil der Personenschadensakten die Mandanten im Ausland leben, bringt das Verfahren nicht nur rechtliche, sondern zugleich tatsächliche und organisatorische Lasten mit sich. In diesem Rahmen werden:
von uns organisiert, und diese Kosten werden häufig nicht der Rechtsschutzversicherung in Rechnung gestellt.
Da die rechtsmedizinischen Untersuchungen in der Praxis zudem langwierig und beschwerlich sind, werden – damit die Mandanten keine Nachteile erleiden – auf unsere Kosten private Untersuchungen organisiert und auch die Arzthonorare von unserer Kanzlei getragen. Die an die Ärzte gezahlten Honorare richten sich nach dem jeweiligen Fachgebiet. Da die körperliche Schädigung des Mandanten in den meisten unserer Akten die Fachgebiete Orthopädie, Neurologie und Rechtsmedizin betrifft, müssen allein für die Terminabstimmung dieser Untersuchungen und die Sicherstellung sachgerechter Untersuchungsbedingungen Zahlungen zwischen 1.500–2.000 € geleistet werden.
Das Arbeitsverständnis unserer Kanzlei beschränkt sich nicht auf die bloße rechtliche Vertretung, sondern beruht auf der sorgfältigen Führung aller rechtlichen Verfahren, die eine wirksame und vollständige Wiedergutmachung des von unseren Mandanten erlittenen Schadens sicherstellen.
In diesem Rahmen wurden in einzelnen Akten – auch ohne gesonderte Ermächtigung durch die Rechtsschutzversicherung – die für erforderlich gehaltenen außerordentlichen Rechtsmittel eingelegt, wobei die Kosten vollständig von unserer Kanzlei getragen wurden, um Rechtsverluste unserer Mandanten zu vermeiden.
Personenschadensakten sind hoch spezialisierte Streitigkeiten mit langen Verfahren, zahlreichen medizinischen und versicherungsmathematischen Prüfungen, internationaler Korrespondenz, Koordination mit ausländischen Stellen, organisatorischen Abläufen und erheblichen finanziellen Verpflichtungen. Daher beschränkt sich die Tätigkeit unserer Kanzlei nicht auf die rechtliche Vertretung; zur Vermeidung von Rechtsverlusten unserer Mandanten wird vielfach ein umfassender Koordinations- und Unterstützungsprozess geführt, der über die rechtlichen Pflichten hinausgeht.
Wir wünschen, dass der vorliegende Informationsbericht zu einem besseren Verständnis des allgemeinen Rahmens der Entschädigungspraxis bei Personenschäden im türkischen Recht sowie des Ablaufs dieser Verfahren beiträgt.
Sollten weitere Informationen oder Erläuterungen zu diesem Thema erforderlich sein, teilen wir Ihnen mit, dass wir jederzeit gerne zu Ihrer Unterstützung bereit sind.
Mit freundlichen Grüßen,
Caner Law Firm
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Diese Broschüre dient der allgemeinen Information; sie stellt keine Rechtsauskunft zum konkreten Einzelfall dar.