Häufig gestellte Fragen unserer Mandanten und die zugehörigen Antworten. Sollten Sie ein Anliegen vermissen, kontaktieren Sie uns bitte über die Kontaktseite.
Wird der Service nur in İzmir angeboten?
Der Hauptsitz unserer Kanzlei befindet sich in İzmir. Allerdings bieten wir unsere Dienstleistungen über unsere Kooperationsanwälte in der gesamten Türkei an, insbesondere in Städten wie İstanbul, İzmir, Ankara und Antalya. So können wir unsere Dienstleistungen landesweit ohne Unterbrechung erbringen.
Bieten Sie auch Dienstleistungen an, die nicht auf der Website erwähnt werden?
Die auf der Website aufgeführten Dienstleistungen stellen die Schwerpunkte und Fachgebiete unserer Kanzlei dar. Falls Sie Informationen zu anderen rechtlichen Dienstleistungen benötigen, setzen Sie sich bitte direkt mit uns in Verbindung.
Müssen die von mir gesendeten Dokumente ins Türkische übersetzt werden? Kümmern Sie sich um den Übersetzungsprozess?
Jedes in einer Fremdsprache eingereichte Dokument muss ins Türkische übersetzt werden. In dieser Angelegenheit stehen Ihnen unsere vereidigten Übersetzer in unserem Büro gerne zur Seite.
Wie kann ich unsere Anwaltskanzlei bevollmächtigen?
Nach einer Beratung mit unserer Kanzlei werden Sie gebeten, uns eine Vollmachtserklärung auszustellen, die die rechtlichen Verfahren abdeckt, welche von unserer Kanzlei verfolgt werden sollen. In der Türkei ist es außerhalb von Beratungsdienstleistungen nicht möglich, einen Anwalt zu beauftragen, ohne eine offizielle Vollmachtserklärung auszustellen.
Wie kann ich eine Vollmachtserklärung erstellen?
In der Türkei
Wenn die Vollmachtserklärung in der Türkei erstellt wird, ist der Gang zum Notar erforderlich. Türkische Staatsbürger können durch Vorlage ihres Personalausweises oder ihrer „Mavi Kart” (türkische Aufenthaltsgenehmigung) eine Vollmachtserklärung beim Notar ausstellen lassen.
Für ausländische Mandanten ist es notwendig, mit ihrem Reisepass zum Notar zu gehen. Zunächst muss der Reisepass ins Türkische übersetzt werden, anschließend wird die Vollmachtserklärung in Anwesenheit eines vereidigten Übersetzers erstellt.
Vergessen Sie nicht, sich vor Beginn dieser Schritte mit unserer Kanzlei in Verbindung zu setzen. Wir stehen Ihnen gerne zur Seite.
Im Ausland
Türkische Staatsbürger oder Inhaber einer „Mavi Kart”, die im Ausland leben, können die Vollmachtserklärung entweder direkt über die türkischen Konsulate oder über einen Notar im Ausland mit anschließender Apostille erstellen lassen.
Ausländische Mandanten müssen die Vollmachtserklärung in ihrem eigenen Land von einem Notar erstellen lassen. Nachdem unsere Kanzlei ein zweisprachiges Muster der Vollmachtserklärung zur Verfügung gestellt hat, muss dieses Dokument zunächst vor einem Notar unterschrieben werden. Der Notar bestätigt sowohl das Dokument als auch die Unterschrift. Nachdem die Vollmachtserklärung notariell beurkundet wurde, muss ein Apostillenvermerk angebracht werden. Dieser Apostillenvermerk wird von der zuständigen staatlichen Behörde des Landes ausgestellt, in dem die Vollmachtserklärung unterzeichnet wurde. Vollmachtserklärungen aus dem Ausland ohne Apostille haben in der Türkei keine Gültigkeit und können weder vor Gericht noch bei anderen Behörden vorgelegt werden.
Vergessen Sie nicht, sich vor Beginn dieser Schritte mit unserer Kanzlei in Verbindung zu setzen. Wir stehen Ihnen gerne zur Seite.
Muss ich persönlich in die Türkei reisen, um an Gerichtsverhandlungen teilzunehmen?
Mit Ausnahme von Fällen, in denen Sie als Angeklagter eine Aussage vor Gericht machen müssen, ist Ihre persönliche Anwesenheit bei den Gerichtsverhandlungen nicht erforderlich. Ihr Anwalt wird Sie vertreten. Es ist jedoch möglich, dass das Institut für Rechtsmedizin (Adli Tıp Kurumu) Sie für eine Untersuchung im Zusammenhang mit Ihrer Verletzung oder Behinderung einberuft (siehe die nachfolgende Frage und Antwort).
Muss ich in die Türkei reisen, um von einem Sachverständigen untersucht zu werden?
Vor Beginn rechtlicher Verfahren und während ihres Verlaufs werden Sie gebeten, aktuelle ärztliche Atteste und alle medizinischen Unterlagen zu Ihrem Gesundheitszustand vorzulegen. Einige Gerichte und das Institut für Rechtsmedizin (Adli Tıp) halten diese Unterlagen für ausreichend. Manchmal genügt es, bestimmte Untersuchungen in Krankenhäusern in Ihrem Land durchführen zu lassen und uns die Ergebnisse zukommen zu lassen. Dennoch kann es in einigen Fällen vorkommen, dass das Gericht oder das Institut für Rechtsmedizin Sie zur Untersuchung in die Türkei einberuft.
Auch hier stehen wir Ihnen organisatorisch zur Seite.
Grenzüberschreitendes Verfahren, Vollmacht und Kosten
Kann ich in einem Verfahren in der Türkei meinen Schadensersatz in Euro geltend machen?
Ja. Wenn Ihr Schaden in Euro entstanden ist, bedeutet die Erhebung einer Klage in der Türkei nicht, dass Sie Ihren Schadensersatz zwingend in türkischer Lira verlangen müssten.
Nach dem vom Yargıtay (türkischer Kassationshof) anerkannten Grundsatz des tatsächlichen Schadens ist Ziel, den realen wirtschaftlichen Verlust des Geschädigten auszugleichen. Daher können Ihr in Deutschland in Euro erzielter Verdienstausfall oder die in Euro angefallenen Behandlungs-, Pflege-, Rehabilitations- und ähnlichen Kosten bei der Schadensberechnung berücksichtigt werden.
Kurz gesagt: Dass sich der Vorfall in der Türkei ereignet hat, bedeutet nicht, dass Sie auf Ihren in Euro entstandenen Schaden verzichten müssten. Entscheidend ist, dass Ihr tatsächlicher Schaden richtig belegt und geltend gemacht wird.
Wie kann ich meinem Anwalt in der Türkei aus Deutschland eine Vollmacht erteilen?
Sie können eine Vollmacht ausstellen, ohne in die Türkei zu reisen.
Türkische Staatsangehörige und Inhaber der Blauen Karte können die Vollmacht bei den türkischen Konsulaten in Deutschland errichten lassen. Personen, die aus der türkischen Staatsangehörigkeit ausgeschieden sind und keine Blaue Karte besitzen, sowie ausländische Staatsangehörige müssen ihre Vollmacht in ihrem Aufenthaltsland über einen Notar errichten lassen.
Der Inhalt der Vollmacht kann je nach Art der Akte unterschiedlich sein, und einzelne Handlungen können eine Sondervollmacht erfordern. Deshalb übersenden wir Ihnen vor Beginn der Tätigkeit einen zu Ihrer Akte passenden Vollmachtsentwurf und erläutern Ihnen Schritt für Schritt, welche Handlungen erforderlich sind.
Muss ich für mein Verfahren in die Türkei kommen oder an den Verhandlungen teilnehmen?
In den meisten Fällen nein. Nach Erteilung Ihrer Vollmacht führen wir Ihr Verfahren in der Türkei in Ihrem Namen und vertreten Sie in den Verhandlungen.
Es kann jedoch Ausnahmen geben. Insbesondere wenn in einzelnen Strafverfahren eine persönliche Anhörung erforderlich ist oder das Gericht in Körperschadens- und Schadensersatzakten eine ärztliche Untersuchung anordnet, kann Ihre Anreise in die Türkei notwendig werden.
Alle übrigen Klagen, Verhandlungen, Korrespondenzen und behördlichen Vorgänge werden von uns in Vollmacht geführt, sodass Sie nicht für jeden Vorgang in die Türkei reisen müssen.
Sollte ein Vorgang Ihre persönliche Teilnahme erfordern, informieren wir Sie vorab und planen Ihre Anreise ausschließlich für den wirklich erforderlichen Termin.
Ist das Erstgespräch und die Prüfung meiner Akte kostenpflichtig?
Nein. Das Erstgespräch mit unserer Kanzlei und die Vorprüfung Ihrer Akte sind kostenlos.
Gerade nach einem Unfall, einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung oder einem sonstigen Schaden ist es zu Beginn nicht immer leicht zu wissen, ob tatsächlich ein Anspruch auf Schadensersatz besteht und in welchem Land und auf welchem Rechtsweg vorgegangen werden kann.
Deshalb hören wir uns in der ersten Phase Ihren Fall an, bewerten Ihre vorhandenen Unterlagen und informieren Sie über die in der Türkei möglichen Rechtswege.
Wird entschieden, Ihre Akte zu übernehmen, werden Sie vor jeder weiteren Handlung ausdrücklich über den weiteren Ablauf, die erforderliche Vollmacht, mögliche Kosten und gegebenenfalls die Möglichkeiten Ihrer Rechtsschutzversicherung informiert.
Übernimmt meine Rechtsschutzversicherung in Deutschland die Anwalts- und Prozesskosten in der Türkei?
In den meisten Fällen ist das möglich. Hierfür müssen jedoch Ihre Versicherungspolice und der Umfang der entstandenen Streitigkeit geprüft werden.
Die Erfahrung der Caner Law Firm in Akten mit Deutschlandbezug reicht bis in das Jahr 1992 zurück. Der Gründer der Kanzlei, RA Mustafa Ülkü Caner, befasst sich seit über dreißig Jahren mit Rechtsstreitigkeiten zwischen Deutschland und der Türkei und verfügt über umfassende Erfahrung mit deutschen Rechtsschutzversicherungen und mit Verfahren, die mit Kanzleien in Deutschland geführt werden.
Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, genügt es daher, uns dies im Erstgespräch mitzuteilen. Je nach Art der Akte leiten wir Sie bei der Prüfung des Versicherungsschutzes und der Durchführung der erforderlichen Schritte an.
Arzthaftung und Schadensersatz bei Schönheitsoperationen
Man hat mich vor der Operation seitenweise Unterlagen unterschreiben lassen und gesagt, ich hätte alle Risiken akzeptiert. Habe ich nun keine Ansprüche mehr gegen Arzt, Krankenhaus oder Klinik?
Nein. Dass Sie vor der Operation zahlreiche Unterlagen unterschrieben haben oder auf dem Formular eine lange Liste von Komplikationen aufgeführt ist, hebt für sich allein die Haftung von Arzt, Krankenhaus oder Klinik nicht auf.
Entscheidend ist hier nicht allein die Frage „Haben Sie unterschrieben?“. Die eigentliche Frage lautet: Wurden Ihnen die wesentlichen Risiken, die Ihnen widerfahren können, wirklich in verständlicher Weise erklärt, und haben Sie sich in Kenntnis dieser Informationen für die Operation entschieden?
Stellen Sie sich eine einfache Frage:
„Hätte ich diese Operation auch dann vornehmen lassen, wenn ich gewusst hätte, dass dies ein reales Risiko für mich ist?“
Lautet Ihre Antwort „Nein, das hätte ich dann nicht getan“, so ist unbedingt zu prüfen, ob die Ihnen zur Unterschrift vorgelegten Unterlagen tatsächlich eine ausreichende Aufklärung gewährleistet haben.
Denn die informierte Einwilligung besteht nicht darin, dem Patienten wenige Minuten vor der Operation seitenweise Unterlagen vorzulegen und unterschreiben zu lassen. Der Patient muss die Art des Eingriffs, seine wesentlichen Risiken, mögliche Komplikationen, Alternativen und Folgen verstehen und auf dieser Grundlage entscheiden können.
Wenn Ihnen der Arzt oder die Klinik heute etwa sagt „Diese Komplikation kann bei solchen Operationen ohnehin auftreten“, gewinnt folgende Frage an Bedeutung: Wurde Ihnen dieses Risiko vor der Operation so deutlich erklärt, dass es Ihre Entscheidung hätte beeinflussen können?
Zudem gilt: Auch wenn der Patient bekannte medizinische Risiken akzeptiert hat, gilt eine fehlerhafte Ausführung des Arztes, sein nachlässiges Verhalten oder die fehlerhafte Beherrschung einer eingetretenen Komplikation nicht als akzeptiert.
Daher genügt eine Erklärung wie „Sie haben das Formular unterschrieben, Sie haben auf alle Rechte verzichtet“ für sich allein rechtlich nicht. Der Inhalt der unterzeichneten Unterlagen, der Zeitpunkt und die Umstände der Unterzeichnung sowie die tatsächliche Aufklärung des Patienten sind im konkreten Einzelfall zu bewerten.
Nach der Operation sagte der Arzt „Solche Komplikationen kommen vor, ein normales Risiko“. Vor der Operation war davon aber nie die Rede. Was kann ich tun?
Dass ein Risiko eine medizinisch bekannte Komplikation ist, bedeutet nicht, dass dem Patienten dieses Risiko vor der Operation nicht erklärt werden musste.
Im Gegenteil: Gerade über wesentliche Risiken, die die Entscheidung des Patienten für oder gegen die Operation beeinflussen können, muss der Patient vor dem Eingriff aufgeklärt werden.
Hier können Sie sich folgende Frage stellen:
„Hätte ich die Operation auch dann akzeptiert, wenn mir der Arzt vor dem Eingriff deutlich gesagt hätte, dass die heute eingetretene Folge mir tatsächlich widerfahren kann?“
Lautet Ihre Antwort „Nein“, so ist gesondert rechtlich zu prüfen, ob die Aufklärung ausreichend war.
Dass Arzt, Krankenhaus oder Klinik nach Eintritt der Komplikation sagen „So etwas kommt vor“, ersetzt nicht die vor der Operation geschuldete Aufklärung.
Die Prüfung beschränkt sich zudem nicht auf die Aufklärung. Auch ob die eingetretene Folge wirklich eine unvermeidbare Komplikation war und ob sie nach ihrem Eintritt rechtzeitig erkannt und richtig beherrscht wurde, wird gesondert bewertet.
Kurz gesagt: Der Satz „Das ist eine bekannte Komplikation“ ist nicht das Ende der Akte, sondern häufig der Beginn der Prüfung.
Meine Schönheitsoperation in der Türkei ist nicht wie gewünscht verlaufen. Kann ich von Arzt, Krankenhaus oder Klinik Schadensersatz verlangen?
Ja, das können Sie. Und für einen Schadensersatzanspruch bei ästhetischen Operationen muss nicht in jedem Fall ein klassischer „Behandlungsfehler“ vorliegen.
Bestimmte rein zu ästhetischen Zwecken durchgeführte medizinische Eingriffe werden im türkischen Recht nicht nur als Behandlungstätigkeit, sondern als Rechtsverhältnisse eingeordnet, bei denen die Herbeiführung eines bestimmten Ergebnisses geschuldet ist. Bleibt das versprochene oder vereinbarte ästhetische Ergebnis aus, kann dies daher je nach den Umständen des Einzelfalls die Haftung von Arzt, Krankenhaus oder Klinik begründen.
Treten etwa nach der Operation eine deutliche Asymmetrie, eine Deformierung, eine unerwartete Formveränderung, ein offensichtlicher ästhetischer Mangel oder ein erheblich vom vereinbarten Ergebnis abweichendes Erscheinungsbild auf, so hebt die Verteidigung „die Operation wurde nach den medizinischen Regeln durchgeführt“ die Haftung nicht in jedem Fall auf.
Gleichwohl begründet nicht jedes unbefriedigende Ergebnis automatisch einen Schadensersatzanspruch. Zweck des Eingriffs, das vor der Operation vereinbarte oder versprochene Ergebnis, der Zustand des Patienten, die medizinischen Unterlagen, Fotos, Aufklärungs- und Einwilligungsdokumente sowie das eingetretene Ergebnis müssen gemeinsam von Fachleuten bewertet werden.
Sind die Haftungsvoraussetzungen erfüllt, können Revisionsoperation und weitere Behandlungskosten, Verdienstausfälle, dauerhafte Körperschäden und immaterielle Schäden von Arzt, Krankenhaus oder Klinik verlangt werden.
Der Arzt sagt, die Schönheitsoperation sei medizinisch korrekt durchgeführt worden. Kann ich trotzdem vom Krankenhaus oder von der Klinik Schadensersatz verlangen?
Ja, das kann möglich sein. Bei ästhetischen Operationen beschränkt sich der Streit nicht immer nur darauf, ob dem Arzt während der Operation ein technischer Fehler unterlaufen ist.
Besonders bei Eingriffen, die rein zu ästhetischen Zwecken erfolgen und bei denen ein bestimmtes ästhetisches Ergebnis geschuldet ist, kann die technisch korrekte Durchführung der Operation für sich allein nicht ausreichen. Auch ob das mit dem Patienten vereinbarte oder ihm versprochene Ergebnis erreicht wurde, kann für die rechtliche Haftung von Bedeutung sein.
Die Feststellung „bei der Operation liegt kein medizinischer Fehler vor“ bedeutet daher nicht „Sie haben keinen Schadensersatzanspruch“. Fotos vor der Operation, WhatsApp- und E-Mail-Korrespondenz mit Arzt oder Klinik, Werbung und Anzeigen, Gesprächsaufzeichnungen, Einwilligungsdokumente, Aufnahmen nach der Operation und ärztliche Berichte müssen gemeinsam bewertet werden.
Bei Streitigkeiten aus ästhetischen Operationen ist deshalb nicht nur eine medizinische, sondern auch eine rechtliche Prüfung wichtig, welches Ergebnis Arzt, Krankenhaus oder Klinik dem Patienten gegenüber geschuldet haben.
Arzt, Krankenhaus oder Klinik sagen „Das ist eine Komplikation“. Bedeutet das, dass ich keinen Schadensersatzanspruch habe?
Nein. Dass eine Folge als „Komplikation“ bezeichnet wird, bedeutet nicht, dass Arzt, Krankenhaus oder Klinik automatisch von der Haftung frei sind.
Der Eintritt eines medizinisch als Komplikation anerkannten Risikos kann in manchen Fällen unvermeidbar sein. Die rechtliche Bewertung endet hier jedoch nicht. Zunächst ist zu prüfen, ob der Patient über dieses Risiko vor der Operation ausreichend und verständlich aufgeklärt wurde, ob die Komplikation nach ihrem Eintritt rechtzeitig erkannt und richtig beherrscht wurde.
Hat etwa das verspätete Erkennen einer anfangs unvermeidbaren Komplikation, das Unterlassen erforderlicher Untersuchungen, eine verzögerte Behandlung oder das Ausbleiben der geeigneten Therapie zur Verschlimmerung des Schadens geführt, so kann eine Haftung erneut in Betracht kommen.
Besonders bei ästhetischen Operationen sind zudem die Art des Eingriffs und das dem Patienten zugesagte Ergebnis zu bewerten.
Das Wort „Komplikation“ ist daher für sich allein keine rechtliche Antwort. Die medizinischen Unterlagen und der Vorfall müssen sowohl medizinisch als auch rechtlich geprüft werden.
Ich habe vor der Operation eine Einwilligungserklärung unterschrieben. Kann ich Arzt, Krankenhaus oder Klinik dennoch verklagen?
Ja. Dass Sie vor der Operation eine Einwilligungserklärung unterschrieben haben, bedeutet nicht, dass Arzt, Krankenhaus oder Klinik für jede Folge von vornherein nicht haften.
Für eine wirksame informierte Einwilligung genügt es nicht, dem Patienten lediglich ein Standarddokument zur Unterschrift vorzulegen. Der Patient muss über den durchzuführenden Eingriff, die wesentlichen Risiken, die möglichen Folgen und die geeigneten Alternativen in verständlicher Weise aufgeklärt worden sein.
Darüber hinaus bedeutet die Zustimmung des Patienten zu bestimmten Risiken nicht, dass er eine fehlerhafte medizinische Behandlung akzeptiert hat. Der Patient kann bestimmte Risiken akzeptieren, die selbst bei ordnungsgemäßer Durchführung einer Operation auftreten können; eine nachlässige oder fehlerhafte Ausführung des Arztes oder der Einrichtung hat er damit nicht im Voraus gestattet.
Im Streitfall ist daher nicht nur darauf abzustellen, ob sich Ihre Unterschrift unter dem Formular befindet, sondern auch darauf, welche Informationen Ihnen tatsächlich, wann und wie erteilt wurden.
Nach meiner Schönheitsoperation in der Türkei muss ich mich in Deutschland erneut operieren lassen. Muss ich die Revisionsoperation in der Türkei durchführen lassen?
Nein. Dass die Erstoperation in der Türkei durchgeführt wurde, bedeutet nicht, dass auch die zur Beseitigung des Schadens erforderliche Revisionsoperation zwingend in der Türkei oder beim selben Arzt bzw. in demselben Krankenhaus oder derselben Klinik erfolgen müsste.
Gerade nach einem fehlerhaften oder misslungenen Eingriff ist es nachvollziehbar, dass das Vertrauen des Patienten in denselben Arzt oder dieselbe Einrichtung verloren geht. Zudem kann es für einen in Deutschland lebenden Patienten aus medizinischen und tatsächlichen Gründen erforderlich sein, seine Behandlung im Wohnsitzland fortzusetzen.
Ist die Revisionsoperation zur Beseitigung des eingetretenen Schadens medizinisch erforderlich, können auch die angemessenen, in Deutschland anfallenden Behandlungs- und Operationskosten je nach den Umständen des Einzelfalls im Rahmen des Schadensersatzes geltend gemacht werden.
Das Angebot der Klinik „Wir korrigieren kostenlos, kommen Sie erneut in die Türkei“ bedeutet daher nicht, dass der Patient es annehmen müsste oder dass es einem Rechtsverlust entgegenstünde.
Ich habe die Revisionsoperation noch nicht vornehmen lassen. Kann ich die künftigen Operationskosten schon jetzt von Arzt, Krankenhaus oder Klinik verlangen?
Ja. Dass die Revisionsoperation noch nicht durchgeführt wurde, bedeutet nicht, dass diese Kosten nicht geltend gemacht werden könnten.
Auch die künftig erforderlichen Behandlungs- und Revisionskosten zur Beseitigung der Folgen eines fehlerhaften oder misslungenen medizinischen Eingriffs können Gegenstand der Bewertung im Rahmen des Körperschadens sein.
Entscheidend ist hier, dass die Revisionsoperation erforderlich ist. Denn während bei ästhetischen Operationen der Hauptbeweggrund der Wunsch nach Verschönerung ist, ist es bei Behandlungsverträgen die Hoffnung auf Heilung. Nach einer misslungenen ästhetischen Operation oder Behandlung können daher die zur Korrektur bzw. Genesung erforderlichen Aufwendungen geltend gemacht werden, soweit die Voraussetzungen vorliegen.
Mein Arzt in Deutschland hat gesagt, die Operation in der Türkei sei fehlerhaft gewesen. Kann der Bericht des deutschen Arztes in der Türkei verwendet werden?
Ja. In Deutschland erstellte Arztberichte, medizinische Befunde, Epikrisen, Bildgebungsergebnisse und Behandlungsunterlagen können für das in der Türkei zu führende Verfahren äußerst wichtig sein.
Insbesondere wenn unmittelbar nach der in der Türkei durchgeführten Operation nach Deutschland zurückgekehrt wurde und die Komplikation oder das fehlerhafte Ergebnis von den Ärzten in Deutschland festgestellt wurde, können diese Unterlagen den Verlauf des Schadens und den weiteren Behandlungsprozess belegen.
Allerdings ist die Einschätzung eines ausländischen Arztes „es liegt ein Behandlungsfehler vor“ für sich allein keine das türkische Gericht bindende endgültige Entscheidung. Erforderlichenfalls kann in der Türkei zusätzlich ein Sachverständigengutachten eingeholt werden.
Daher ist es wichtig, alle medizinischen Unterlagen, Fotos, Untersuchungen und ärztlichen Einschätzungen aus Deutschland aufzubewahren.
Arzt, Krankenhaus oder Klinik in der Türkei geben meine Krankenunterlagen nicht heraus. Was kann ich tun?
Dass Sie keinen Zugang zu Ihren Krankenunterlagen haben, ist kein unüberwindbares Hindernis für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche.
Für den Patienten gehören Unterlagen wie Operationsbericht, Epikrise, Untersuchungen, Aufnahmen, Rezepte, Anästhesieprotokolle sowie Einwilligungs- und Aufklärungsdokumente zu den wichtigsten Beweismitteln eines möglichen Streits über eine ärztliche Behandlung.
Deshalb ist es wichtig, bei drohendem Streit die Krankenakte und weitere Beweise so früh wie möglich zu sichern. Da es sich um besonders geschützte Daten handelt, ist in der Vollmacht eine Sondervollmacht erforderlich; dies wird von unserer Kanzlei berücksichtigt.
Auch die beim Patienten vorhandenen Fotos, WhatsApp- und E-Mail-Korrespondenzen, Zahlungsbelege, Rezepte und Unterlagen zur in Deutschland fortgesetzten Behandlung spielen bei der Aufklärung des Sachverhalts eine wichtige Rolle.
Man sollte daher nicht mit dem Gedanken „Sie geben meine Akte nicht heraus, ich kann nichts beweisen“ auf die Durchsetzung seiner Ansprüche verzichten.
Können meine WhatsApp-Korrespondenz mit Arzt oder Klinik und die Versprechen auf Instagram als Beweis dienen?
Ja, das können sie. Gerade bei ästhetischen Operationen kann die schriftliche und digitale Kommunikation für die Feststellung, welches Ergebnis dem Patienten vor der Operation versprochen wurde, äußerst wichtig werden.
WhatsApp-Gespräche mit Arzt oder Klinik, E-Mails, an den Patienten gesandte Musterfotos, Zeichnungen und Simulationen vor der Operation sowie mit dem konkreten Fall zusammenhängende Werbe- und Informationsinhalte sind für die rechtliche Bewertung von Bedeutung.
Wurde dem Patienten etwa vor der Operation ein bestimmtes Aussehen oder Ergebnis ausdrücklich versprochen, ist aber nach der Operation ein erheblich abweichendes Ergebnis eingetreten, so können diese Kommunikationsnachweise für die Bestimmung des Rechtsverhältnisses und der geschuldeten Leistung zwischen den Parteien an Bedeutung gewinnen.
Deshalb ist es wichtig, die Korrespondenz bei Entstehen eines Streits nicht zu löschen und möglichst vollständig mit Datums- und Absenderangaben aufzubewahren.
Ich arbeite in Deutschland. Wegen der fehlerhaften Operation in der Türkei konnte ich nicht zur Arbeit. Kann ich den Verlust meines deutschen Gehalts verlangen?
Ja, bei Vorliegen der Voraussetzungen ist auch der in Deutschland entstandene Verdienstausfall Teil des Schadensersatzanspruchs.
Wenn der Patient wegen der fehlerhaften ärztlichen Behandlung in der Türkei nach seiner Rückkehr nach Deutschland nicht arbeiten kann, seine Arbeitsfähigkeit gemindert ist oder er seinen Beruf nicht mehr wie zuvor ausüben kann, kann ein wirtschaftlicher Schaden entstehen.
Dass der Patient nicht in der Türkei, sondern in Deutschland arbeitet, führt nicht dazu, dass der Schaden unberücksichtigt bleibt. Die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Patienten, sein Einkommen, die Dauer der Arbeitsunfähigkeit, sein Beruf und ein etwaiger dauerhafter Verlust der Arbeitskraft sind anhand konkreter Unterlagen zu bewerten.
Gehaltsabrechnungen, Arbeitgeberbescheinigungen, Steuer- und Einkommensnachweise sowie in Deutschland ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sind daher wichtig.
Neben dem vorübergehenden Verdienstausfall können bei Beeinträchtigung der künftigen Arbeits- und Erwerbsfähigkeit infolge eines dauerhaften Körperschadens auch zukunftsgerichtete wirtschaftliche Schäden gesondert in Betracht kommen.
Durch die Schönheitsoperation ist eine bleibende Narbe oder Deformierung entstanden. Kann ich Schadensersatz verlangen, auch wenn ich arbeiten kann?
Ja. Dass eine Person weiterarbeiten kann, bedeutet nicht, dass wegen eines dauerhaften Körperschadens kein Schadensersatzanspruch besteht.
Sind infolge einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung bleibende Narben, Asymmetrien, Deformierungen, Empfindungs- oder Funktionsverluste oder andere dauerhafte Folgen eingetreten, so sind deren Auswirkungen auf das Leben und die Arbeitskraft der Person gesondert zu bewerten.
Dass die Person ihren Beruf weiterhin mit gleichem Einkommen ausübt, zeigt insbesondere dann nicht, dass kein Schaden vorliegt, wenn sie ihre täglichen und beruflichen Tätigkeiten infolge des Körperschadens nur noch unter erhöhtem Kraftaufwand verrichtet. Dies ist ein häufiger Irrtum, dem wir begegnen. Tatsächlich hat die Person auch dann Anspruch auf Schadensersatz, wenn sie nach dem schädigenden Vorgang ihre Arbeit mit gleichem Einkommen fortsetzt oder überhaupt kein Einkommen hat.
Zudem sind die Auswirkungen einer bleibenden Beeinträchtigung des ästhetischen Erscheinungsbilds auf das soziale und persönliche Leben sowie deren immaterielle Folgen ein gesonderter Gegenstand des Schadensersatzes.
Ich bin durch die fehlerhafte Schönheitsoperation psychisch beeinträchtigt. Kann ich auch für psychische Schäden Schadensersatz verlangen?
Ja. Der Schaden eines medizinischen Eingriffs beschränkt sich nicht auf die körperlichen Folgen im operierten Bereich.
Insbesondere nach ästhetischen Eingriffen, die das Aussehen von Gesicht, Brust, Haaren, Zähnen oder Körper unmittelbar betreffen, können bleibende Deformierungen das Selbstwertgefühl, das soziale Leben, das Privatleben und den psychischen Zustand der Person ernsthaft beeinträchtigen.
War nach dem fehlerhaften Eingriff eine psychologische oder psychiatrische Behandlung erforderlich, können diese Behandlungskosten und die weiteren eingetretenen Schäden im Rahmen des Einzelfalls bewertet werden. Die Schwere des durchlebten körperlichen und psychischen Prozesses kann zudem bei der Bemessung des Schmerzensgeldes von Bedeutung sein.
Deshalb können auch Aufzeichnungen von Psychologen oder Psychiatern, die verwendeten Medikamente, die Behandlungsdauer und die Veränderungen im täglichen Leben der Person wichtige Bestandteile der Schadensakte sein.
Nach der Nasenkorrektur habe ich Atembeschwerden. Kann ich von Arzt, Krankenhaus oder Klinik Schadensersatz verlangen?
Ja. Wird nach einer zu ästhetischen Zwecken durchgeführten Nasenoperation die Atemfunktion beeinträchtigt, kann nicht nur ein ästhetischer, sondern zugleich ein funktioneller Schaden entstehen.
Sind nach der Rhinoplastik ein Einsinken der Nase, eine erhebliche Asymmetrie, Septumprobleme, eine Verengung der Atemwege oder Atembeschwerden aufgetreten, so sind die Planung und Durchführung der Operation, der Ausgangszustand vor dem Eingriff und der Nachsorgeprozess gemeinsam zu prüfen.
Konnte der Patient insbesondere vor der Operation normal atmen und leidet er nach dem Eingriff unter einem dauerhaften Atemproblem, so ist der eingetretene Funktionsverlust gesondert zu bewerten.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen können neben Revisionsoperation und weiteren Behandlungskosten auch vorübergehende oder dauerhafte Erwerbsminderungen sowie immaterielle Schäden zu den gegen Arzt, Krankenhaus oder Klinik geltend zu machenden Ansprüchen gehören.
Deshalb sollte ein nach der Rhinoplastik aufgetretenes Problem nicht nur als „Meine Nase ist nicht wie gewünscht geworden“ bewertet werden; ästhetische und funktionelle Schäden sind getrennt zu prüfen.
Nach der Brustoperation sind bei mir Asymmetrie oder eine Verschiebung des Implantats aufgetreten. Kann ich Schadensersatz verlangen?
Ja. Treten nach Operationen zur Brustvergrößerung, -verkleinerung oder -straffung eine deutliche Asymmetrie, eine Verschiebung des Implantats, eine Deformierung oder ein ästhetisch nicht hinnehmbares Ergebnis auf, kann die Haftung von Arzt, Krankenhaus oder Klinik in Betracht kommen.
Bei der Bewertung ist nicht nur darauf abzustellen, ob ein medizinischer Fehler vorliegt, sondern auch auf die Planung der Operation, die verwendete Methode, die anatomische Ausgangslage des Patienten, das ihm versprochene Ergebnis, den Nachsorgeprozess und die Zufriedenheit des Patienten.
Sind zur Korrektur des eingetretenen Ergebnisses eine Entfernung oder ein Austausch der Implantate, eine erneute Bruststraffung oder eine andere Revisionsoperation erforderlich, können auch die Kosten dieser Eingriffe im Rahmen des Schadensersatzes bewertet werden, soweit die Voraussetzungen vorliegen.
Auch bleibende Narben und Deformierungen sowie die Auswirkungen auf das soziale, private und psychische Leben der Person sind bei der Schadensbewertung von Bedeutung.
Nach Bauchdeckenstraffung oder Fettabsaugung sind hässliche Narben, Dellen oder Asymmetrien geblieben. Habe ich einen Anspruch auf Schadensersatz?
Das ist möglich. Bei Operationen wie Bauchdeckenstraffung und Fettabsaugung, die unmittelbar auf die Veränderung des ästhetischen Erscheinungsbilds abzielen, ist das eingetretene Ergebnis gemeinsam mit dem vor der Operation vereinbarten und vernünftigerweise zu erwartenden Ergebnis zu bewerten.
Bei deutlichen Dellen, unregelmäßigen Konturen, erheblicher Asymmetrie, unerwarteten Deformierungen oder nicht als üblich hinnehmbaren Narben kann die Haftung von Arzt, Krankenhaus oder Klinik in Betracht kommen.
Ein wichtiger Punkt ist hier auch, dass der Patient nach der Operation mit den Worten „Das gibt sich mit der Zeit“ lange hingehalten wurde. Wann das Problem erkannt wurde, wie Arzt oder Klinik auf die Beschwerden des Patienten reagiert haben und ob der erforderliche Eingriff rechtzeitig erfolgte, ist ebenfalls gesondert zu prüfen.
Sind zur Korrektur neue Operationen oder Behandlungen erforderlich, können deren Kosten sowie die weiteren eingetretenen materiellen und immateriellen Schäden im Rahmen des Schadensersatzes bewertet werden.
Ich habe in der Türkei eine Haartransplantation vornehmen lassen, aber die Haare sind nicht gewachsen oder die Haarlinie wurde fehlerhaft angelegt. Kann ich Schadensersatz verlangen?
Ja, je nach den Umständen des Einzelfalls kann das möglich sein. Da die Haartransplantation zu ästhetischen Zwecken erfolgt, ist besonders wichtig, welches Ergebnis dem Patienten vor der Operation versprochen wurde.
Wachsen die transplantierten Haare in erheblichem Umfang nicht, wird eine unnatürliche oder von der Vereinbarung abweichende Haarlinie angelegt, entsteht im Spenderbereich ein dauerhafter Schaden oder treten deutliche Narben oder andere ästhetische Beeinträchtigungen auf, so ist die Behandlung fachlich zu prüfen.
Auch wer den Eingriff durchgeführt hat, ist wichtig. Dass einzelne Schritte der Haartransplantation statt vom Arzt von anderen Personen ausgeführt wurden, ist im Hinblick auf die Organisation der Einrichtung und die Rechtmäßigkeit der Behandlung gesondert zu bewerten.
Werbung vor der Operation, die versprochene Zahl der Grafts, Fotos, WhatsApp-Gespräche und Zahlungsnachweise können bei solchen Streitigkeiten zu den wichtigen Beweismitteln gehören.
Ich habe meine Zähne in der Türkei machen lassen, aber der Zahnarzt in Deutschland sagt, die Behandlung müsse erneuert werden. Kann ich die Kosten verlangen?
Ja. Wird wegen der Fehlerhaftigkeit der in der Türkei durchgeführten Implantat-, Verblendungs-, Kronen-, Brücken- oder sonstigen Zahnbehandlungen in Deutschland eine erneute Behandlung erforderlich, können die Kosten der Korrekturbehandlung bei Vorliegen der Voraussetzungen vom verantwortlichen Arzt, Krankenhaus oder von der Klinik verlangt werden. Zudem ist es möglich, auch die in der Türkei getätigten Aufwendungen und Zahlungen geltend zu machen.
So können etwa eine falsche Positionierung der Implantate, Probleme des funktionellen Bisses, dauerhafte Schmerzen, Infektionen, die Unbrauchbarkeit der angefertigten Verblendungen oder die Notwendigkeit, bestehende Versorgungen zu entfernen und neu anzufertigen, erhebliche Schäden verursachen.
Der Bericht des Zahnarztes in Deutschland, der erläutert, warum die bestehende Versorgung geändert werden muss, sowie Röntgen- und Bildgebungsaufnahmen und der zu erstellende Behandlungsplan sind hierfür wichtige Beweismittel.
Vertraut der Patient dem Arzt oder der Klinik, die die fehlerhafte Behandlung durchgeführt haben, nicht mehr, so kann nicht verlangt werden, dass er das Angebot „Kommen Sie in die Türkei zurück, wir machen es kostenlos neu“ annimmt.
Der Umfang des eingetretenen Schadens und der erforderlichen Korrekturbehandlung ist im konkreten Einzelfall zu bewerten.
Mein Zahnimplantat in der Türkei ist gescheitert. Können Arzt, Krankenhaus oder Klinik sich mit „Ihr Körper hat das Implantat nicht angenommen“ von der Haftung befreien?
Nicht in jedem Fall nein. Das Scheitern eines Implantats kann verschiedene medizinische Ursachen haben; die Erklärung, das Ergebnis liege allein daran, dass „Ihr Körper es nicht angenommen hat“, genügt jedoch für die rechtliche Bewertung nicht.
Ob vor dem Implantat die erforderlichen Untersuchungen und Bildgebungen durchgeführt wurden, die Eignung der Knochenstruktur des Patienten, die richtige Positionierung des Implantats, das verwendete Material, die Infektionskontrolle und die Nachsorge sind gemeinsam zu bewerten.
Selbst wenn die eingetretene Situation wirklich eine unvermeidbare Komplikation ist, kommt es zudem darauf an, ob der Patient über dieses Risiko im Voraus ausreichend aufgeklärt wurde und ob die Komplikation nach ihrem Eintritt angemessen beherrscht wurde.
Der Verlust des Implantats zeigt daher für sich allein weder ein Verschulden des Arztes, noch hebt die Erklärung „das Implantat ist nicht angewachsen, da kann man nichts machen“ die Haftung von Arzt, Krankenhaus oder Klinik auf.
Nach der Schlauchmagen-Operation ist ein Leck oder eine schwere Infektion aufgetreten. Ist das eine Komplikation oder ein Fehler von Arzt/Krankenhaus/Klinik?
Ein Leck oder eine Infektion nach einer Schlauchmagen-Operation kann zu den medizinisch bekannten Risiken gehören. Dass ein Risiko eine bekannte Komplikation ist, bedeutet jedoch nicht, dass Arzt, Krankenhaus oder Klinik unter keinen Umständen haften. Denn wenn Sie bei Kenntnis dieses Risikos sagen würden „Diese Operation hätte ich nicht vornehmen lassen“, lässt sich häufig sagen, dass der Patient nicht aufgeklärt wurde und deshalb eine Haftung in Betracht kommt. Fragen Sie sich daher in solchen Fällen stets, ob es Lücken gibt, bei denen der Arzt zwar sagt „so etwas kommt vor“, Sie aber sagen „hätte ich das gewusst, hätte ich den Eingriff nicht vornehmen lassen“. Tatsächlich lässt sich in nahezu allen Abläufen, bei denen Sie so denken, sagen, dass die Prozessführung nicht korrekt war.
Zunächst ist zu prüfen, ob die Operation nach den medizinischen Standards durchgeführt wurde. Daneben ist von großer Bedeutung, ob die Komplikation rechtzeitig erkannt wurde, ob die Beschwerden des Patienten berücksichtigt wurden, ob die erforderlichen Untersuchungen rechtzeitig erfolgten und ob der geeignete Eingriff verzögert wurde.
So kann sich eine anfangs unvermeidbar aufgetretene Komplikation durch eine späte Diagnose oder unzureichende Behandlung zu einem weit schwereren Schaden entwickeln. In einem solchen Fall kann eine rechtliche Haftung gesondert in Betracht kommen.
Es ist daher nicht richtig, die Akte mit der Bemerkung „ein Leck ist eine bekannte Komplikation“ zu schließen. Die Krankenhausunterlagen, die Operationsdokumente und die Beherrschung der Komplikation müssen von Fachleuten geprüft werden.
Ich wurde in der Türkei operiert, und nach der Entlassung verschlechterte sich mein Zustand. Kann eine zu frühe Entlassung ein Behandlungsfehler sein?
Ja, das ist möglich. Dass eine Operation erfolgreich abgeschlossen wurde, bedeutet nicht, dass die Haftung von Arzt, Krankenhaus oder Klinik an der Tür des Operationssaals endet.
Der klinische Zustand des Patienten nach der Operation ist angemessen zu überwachen, und die Entlassungsentscheidung ist unter Berücksichtigung der vorliegenden Befunde zu treffen.
Bestanden vor der Entlassung des Patienten starke Schmerzen, Fieber, abnorme Laborwerte, Blutungen, eine Infektion oder andere auf eine Komplikation hindeutende Anzeichen und wurden die erforderlichen Bewertungen nicht vorgenommen, so können durch die zu frühe Entlassung eingetretene oder verschlimmerte Schäden eine rechtliche Haftung begründen.
Ebenso ist zu bewerten, ob dem Patienten nach der Entlassung ausreichend erklärt wurde, bei welchen Anzeichen er sich umgehend an eine Gesundheitseinrichtung wenden muss.
Die technisch korrekte Durchführung der Operation und die Erteilung einer Flugfreigabe beseitigen daher mögliche Fehler im Nachsorge- und Entlassungsprozess nicht.
Nach der Operation in der Türkei bin ich nach Deutschland zurückgekehrt, und die Komplikation ist dort aufgetreten. Beeinträchtigt der Zeitablauf meinen Anspruch?
Dass die Komplikation oder der Schaden nach der Ausreise aus der Türkei auftritt, hebt für sich allein die Haftung von Arzt, Krankenhaus oder Klinik nicht auf.
Manche medizinischen Schäden zeigen sich unmittelbar nach der Operation, andere erst nach Tagen, Wochen oder noch längerer Zeit. Entscheidend ist die Feststellung, ob zwischen dem eingetretenen Schaden und dem in der Türkei durchgeführten medizinischen Eingriff ein Kausalzusammenhang besteht.
Deshalb sind die Unterlagen der Krankenhäuser, die Sie nach Ihrer Rückkehr nach Deutschland aufgesucht haben, Arztberichte, Laborergebnisse, Bildgebungen und die durchgeführten Behandlungen äußerst wichtig.
Auch die WhatsApp- und E-Mail-Korrespondenz, die Sie nach Eintritt der Komplikation mit dem Arzt oder der Klinik in der Türkei geführt haben, sollte aufbewahrt werden.
Da die bei medizinischen Streitigkeiten anzuwendenden Verjährungs- und Ausschlussfristen je nach rechtlicher Natur des Falls unterschiedlich sein können, ist es wichtig, die Akte nach Feststellung des Schadens ohne Verzögerung bewerten zu lassen.